Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024
1. Gegenüber dem Kalenderjahr 2023 ist keine Hebesatzänderung bei der Grundsteuer A und B vorgesehen, so dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis auf die Versendung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2024 verzichtet wird.
Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:
307,5 v.H. - für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)
420 v.H. - für bebaute/ bebaubare Grundstücke (Grundsteuer B)
Für diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Grundsteuermessbetrag) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2023 veranlagten Höhe festgesetzt.
Mit dem Tag der Bekanntmachung treten für die Steuerschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2024 eingegangen wäre.
Die Grundsteuer wird mit den in den Grundsteuerbescheiden festgesetzten Beträgen fällig und ist an den Fälligkeitstagen (15.02., 15.05., 15.08., 15.11. oder bei „Jahreszahlung“ 01.07.) auf das Konto der Gemeinde Schwepnitz zu überweisen. Bei bestehenden SEPA-Lastschriftmandaten werden die Grundsteuern entsprechend deren Fälligkeit abgebucht. Soweit der Gemeindekasse ein Abbuchungsauftrag erteilt wurde, werden die Fälligkeiten eingezogen. Die bereits geleisteten Zahlungen werden auf die Jahresschuld angerechnet.
2. Die Festsetzung der Grundsteuer nach Nr. 1 gilt nicht für die Bemessung der Grundsteuer für Einfamilienhäuser und Mietwohngrundstücke nach der Ersatzbemessungsgrundlage Wohn-/Nutzfläche des § 42 GrStG. Die Eigentümer (ggf. Verwalter) dieser Grundstücke haben in diesen Fällen zur Ermittlung der Grundsteuer B eine Grundsteuer-Anmeldung einzureichen. Haben sich am Grundstück seit der letzten Grundsteuer-Anmeldung Änderungen ergeben (z.B. durch Modernisierungen, An-, Umbauten und/oder Aufstockungen bzw. Nutzungsänderungen, die zu Veränderungen der Wohn- und Nutzflächen führen oder durch Schaffung von Stellplätzen für PKW etc.), so sind durch die Steuerbürger bzw. deren Beauftragte eine neue Grundsteuer-Anmeldung einzureichen. Die Vordrucke zur Grundsteuer-Anmeldung sind zu den jeweiligen Sprechzeiten der Gemeinde Schwepnitz Steueramt (Zimmer 4) oder im Internet unter www.schwepnitz.de erhältlich. Die Formulare sind ausgefüllt bis spätestens zum 31.01.2024 einzureichen. Sollten seit der letzten Grundsteuer-Anmeldung keine Veränderungen erfolgt sein, teilen Sie dies bitte formlos mit.
In diesen Fällen ist die Grundsteuer, wie im Jahr 2023, unverändert zu zahlen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steueranmeldung ergibt sich aus § 44 Abs. 3 GrStG.
3. Soweit Änderungen der Besteuerungsgrundlagen eintreten wird auf der Grundlage des vom örtlich zuständigen Finanzamt erlassenen Grundsteuermessbescheides ein Grundsteuerbescheid erteilt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Festsetzung der Grundsteuer kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Schwepnitz, Dresdner Str. 4, 01936 Schwepnitz einzulegen.
Die Frist beginnt mit dem Ablauf des auf den Tag der Bekanntmachung folgenden Tages. Durch die Einlegung des Widerspruches wird die Wirksamkeit des mit öffentlicher Bekanntgabe erteilten Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der festgesetzten Steuer nicht aufgehalten.
Wir weisen darauf hin, dass für verspätet eingehende Zahlungen die gesetzlich vorgeschriebenen Säumniszuschläge und Mahngebühren erhoben werden müssen.
Bei Fragen und Problemen können Sie sich gern unter der Tel. 035797 / 70321, per E-Mail: gemeinde@schwepnitz.de oder persönlich an das Sachgebiet Steuern der Gemeinde Schwepnitz wenden.
Elke Röthig
Bürgermeisterin
Hinweis auf die öffentliche Bekanntmachung: Abdruck im Mitteilungsblatt am 13.01.2024