Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Schwepnitz über den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan "Schwepnitz OT Zeisholz – Dorfstraße"

Der Gemeinderat der Gemeinde Schwepnitz hat am 06.03.2025 die Satzung über den Bebauungsplan „Schwepnitz OT Zeisholz – Dorfstraße“ bestehend aus Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen einschließlich Begründung, Umweltbericht und Prüfung des Artenschutzes als Satzung beschlossen.

Der Bebauungsplan „Schwepnitz OT Zeisholz – Dorfstraße“ tritt am 22.03.2025 mit der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt Kamenz in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan einschließlich Begründung, Umweltbericht und Artenschutzfachbeitrag kann bei der Gemeindeverwaltung Schwepnitz, Bauamt, Dresdner Straße 4, 01936 Schwepnitz während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Des Weiteren wird der Bebauungsplan mit allen Anlagen auch auf der Homepage der Gemeinde Schwepnitz unter www.schwepnitz.de und in das zentrale Internetportal des Landes Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de eingestellt.

Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
  2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
    unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB sind gemäß § 215 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Schwepnitz, den 14.03.2025

 

Elke Röthig
Bürgermeisterin